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Pflichten der Hundehalter


Wappen der Marktgemeinde

Da es in der letzten Zeit vermehrt zu Beschwerden seitens der Bevölkerung bezüglich Hundekotes auf landwirtschaftlichen Flächen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen gekommen ist, wurde seitens des Gemeinderates am 6. Oktober 2025 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Zell am Ziller vom 6. Oktober 2025 über die Pflichten der Hundehalter

Aufgrund des § 18 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:

§ 1 - Hundekot

(1) Der Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit einem Hund bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das Gemeindegebiet, insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen und Kinderspielplätze, nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

(2) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

§ 2 - Strafbestimmungen

Verstöße gegen diese Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden gemäß § 18 Abs. 2 Tiroler Gemeindeordnung 2001 vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro bestraft.

§ 3 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Die Überwachungsorgane werden diese Verordnung ab dem 1. Jänner 2026, zusätzlich zur Parkraumverordnung, kontrollieren. Zu Beginn wird es dazu Abmahnungen geben, bei mehrmaliger Zuwiderhandlung werden Organstrafmandate ausgestellt.

Im Sinne es guten Zusammenlebens in unserer Marktgemeinde werden alle Hundehalter gebeten, die Hinterlassenschaften ihrer Hunde zu entfernen und in den aufgestellten Müllkübeln zu entsorgen.