Informationen zur Leerstandsabgabe
Seit 1. Jänner 2023 unterliegen Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand) einer Leerstandsabgabe. Der Abgabenpflichtige hat diese Abgabe selbst zu bemessen und einmal pro Jahr - erstmalig bis zum 30. April 2024 - der Gemeindekasse zu melden und zu entrichten.
Höhe der Leerstandsabgabe jeweils pro Wohnsitz und Monat
bis 30 m² Nutzfläche € 20,--
von 30 m² bis 60 m² Nutzfläche € 45,--
von 60 m² bis 90 m² Nutzfläche € 65,--
von 90 m² bis 150 m² Nutzfläche € 95,--
von 150 m² bis 200 m² Nutzfläche € 130,--
von 200 m² bis 250 m² Nutzfläche € 170,--
mehr als 250 m² Nutzfläche € 210,--
Ausgenommen von der Abgabenpflicht sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Gebäudeteile
* die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind;
* mit bis zu zwei Wohnungen, in denen der bzw. die Eigentümer des Gebäudes in einer der Wohnung ihren Hauptwohnsitz hat bzw. haben;
* die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermietung oder Geschäftslokale;
* die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können;
* die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können;
* die betriebstechnisch notwendig sind, Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen;
* für die ein zeitnaher Eigenbedarf besteht;
Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiter im Marktgemeindeamt gerne zur Verfügung.
Leitfaden als Pdf-Datei
Freizeitwohnsitzabgabe
Das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nach dem TFLAG (Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz) ist zum einen anhand der Möglichkeit der Nutzung des Objektes im Sinne einer Wohnnutzung als Freizeitwohnsitz (Nutzbarkeit) und zum anderen anhand der konkreten Verwendung (Nutzung) zu beurteilen. Was ein Freizeitwohnsitz ist, wird in § 1 (2) TFLAG definiert.
- 1 (2) lautet: Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebens-beziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlau-bes, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Diese Definition entspricht § 13 (1) TROG 2022. Hinzu kommt noch, dass der Wohnsitz tatsächlich als Freizeitwohnsitz verwendet wird.
Da es in der Marktgemeinde Zell am Ziller derzeit nur zwei genehmigte Freizeitwohnsitze gibt und derzeit keine weiteren Freizeitwohnsitze genehmigt werden, möchte die Marktgemeinde darauf hinweisen, dass Mietwohnungen ausschließlich an Personen vermietet werden dürfen, die sich mit Haupt- oder Nebenwohnsitz anmelden.
Wird in Gebäuden jedoch eine Nutzung als Freizeitwohnsitz vermutet und liegen Indizien vor, wie z.B. ein geringer Wasserverbrauch oder ein geringer Stromverbrauch, kann seitens der Marktgemeinde Zell am Ziller ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.
Die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe ist unter www.gemeinde-zell.at/finanzverwaltung abrufbar.